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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Xaver Bechtold GmbH (nachfolgend: „Auftraggeber“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Auftragnehmer“). Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Sachen mit dem Auftragnehmer, ohne dass der Auftraggeber in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen Einkaufsbedingungen und dem Vertrag, der auf diese Einkaufsbedingungen Bezug nimmt, sowie inhaltliche Modifizierungen bedürfen der Textform (z.B. E-Mail). Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Textformerfordernis selbst.
1.4. Die Vergabe an Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer ist nur nach Einholung des vorherigen Einverständnisses des Auftraggebers in Textform zulässig.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Angebote sind unentgeltlich. Der Auftragnehmer hat sich im Angebot an die Anfrage des Auftraggebers zu halten und auf Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Hat der Auftragnehmer im Vergleich zu der Anfrage eine technisch oder wirtschaftlich günstigere Lösung, wird er diese dem Auftraggeber zusätzlich anbieten.
2.2. Bestellungen sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder – mangels Auftragsbestätigung – bis zur Lieferung frei widerruflich. Der Auftragnehmer ist gehalten, Bestellungen innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung zu bestätigen. Eine verspätete Auftragsbestätigung mit abweichendem Liefertermin gilt als neues Angebot und bedarf der Bestätigung durch den Auftraggeber.
2.3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen DDP (Incoterms 2024).

3. Nachträgliche Änderungen
3.1. Erfolgt der Kauf in einer ständigen Geschäftsbeziehung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Änderungen des Liefergegenstandes im Vergleich zu freigegebenen und vorhergehenden Lieferungen (Materialzusammensetzung, verwendete Ausgangsstoffe, internationale Verlagerungen der Produktionsstätte) mitzuteilen.
3.2. Werden Produkte mehr als einmal an den Auftraggeber geliefert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche Änderungen am Liefergegenstand im Vergleich zu der vom Auftraggeber freigegebenen
3.3. r ersten / vorhergehenden Lieferung (Materialzusammensetzung, Produktionsverfahren, Produktionsstätte etc.)
3.4. Der Auftraggeber kann bis zur Ablieferung (bei Werkverträgen: bis zur Abnahme) des Liefergegenstandes jederzeit nach billigem Ermessen dem Auftragnehmer zumutbare Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen (Änderung der Materialzusammensetzung, der Liefermenge, der Lieferdaten etc.).
3.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Änderungen vorzuschlagen, die er im Hinblick auf die Verwendung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber für zweckmäßig hält. Nach Zustimmung durch den Auftraggeber in Textform wird der Auftragnehmer diese Änderungen auch durchführen.
3.6. Soweit eine Änderung Auswirkungen auf Kosten oder Lieferzeiten nach sich zieht, wird der Auftragnehmer ein entsprechendes Nachtragsangebot vorlegen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Soweit nicht anders vereinbart und/oder soweit Nebenkosten im Angebot nicht separat aufgeführt werden, sind alle Preise Festpreise und verstehen sich inklusive Verpackung, Versicherung, Transport und sonstiger Nebenkosten.
4.2. Werden Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet, ist der Zeitaufwand durch die Vorlage von aussagekräftigen Stundenbelegen nachzuweisen.
4.3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Konditionen, Preisen oder Eigenschaften des Liefergegenstandes.
4.4. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers eine Lieferantenerklärung auszustellen, eine gesonderte Berechnung der Lieferantenerklärung ist nicht zulässig.
4.5. Auf allen Rechnungen und Lieferscheinen sind die Bestellnummer sowie die Artikelnummer des Auftraggebers anzugeben. Ohne diese Angaben gelten Rechnungen nicht als gestellt und können Anlieferungen zurückgewiesen werden.
4.6. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung und Rechnungszugang abzüglich 3% Skonto, innerhalb von 60 Tagen rein netto.

5. Liefertermin, Vertragsstrafe
5.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Lieferzeiten und –fristen verbindlich. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, die Verzögerung der Lieferung befürchten lassen.
5.2. Bei vom Auftragnehmer verschuldetem Lieferverzug kann der Auftraggeber – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – für jede vollendete Woche des Verzugs einen pauschalen Ersatz des Verzugsschadens von 1 % des Auftragswertes, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Rahmenliefervereinbarungen
6.1. Lieferabrufe aus Rahmenliefervereinbarungen (Rahmenverträge, Abruf-Rahmenverträge, Bestellung und Annahme) werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen einer Woche seit Zugang schriftlich widerspricht. Eine Auftragsbestätigung für Lieferabrufe ist nur bei Widerspruch erforderlich, andernfalls gilt der Abruf als bestätigt.
6.2. Der Auftraggeber kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten, Lieferterminen und bereits vom Auftragnehmer beschafften Materialien, angemessen einvernehmlich zu regeln.

7. Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers
7.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für kauf- und werkvertragliche Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Ablieferung an den Kunden des Auftraggebers, höchstens jedoch 36 Monate ab Ablieferung beim Auftraggeber selbst. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
7.2. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass Produktionsmaterialien vom Auftraggeber direkt nach Anlieferung in die Produktion verbracht werden können (Just-in-Time). Die Warneingangsprüfung durch den Auftragnehmer beschränkt sich daher auf äußerlich erkennbare Mängel sowie auf Minder- bzw. Falschlieferungen. Mängel gelten jedenfalls dann als rechtzeitig angezeigt, wenn die Mangelanzeige innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung beim Auftraggeber erfolgt.
7.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine angemessene Versicherung abzudecken und dem Auftraggeber auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.

8. Abtretung, Zurückbehaltung und Aufrechnung
8.1. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, Forderungen oder sonstige Ansprüche gegen den Auftraggeber ganz oder teilweise an Dritte abzutreten; dies gilt auch für zukünftige Forderungen.
8.2. Der Auftragnehmer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder auf einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch. Er darf ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

9. Stornierung von Bestellungen durch den Auftraggeber
Sofern sich die Absatzsituation des Auftraggebers wesentlich verschlechtert, ist der Auftraggeber berechtigt, die aufgegebenen Bestellungen sowie Rahmen- und Abrufaufträge ganz oder teilweise zu stornieren. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Fertigung von bereits bestellten Produkten unverzüglich einzustellen. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber im Falle solcher Stornierungen den vereinbarten Kaufpreis für fertig gestellte Produkte und die Selbstkosten für angearbeitete Teile, die nach der Liefereinteilung des Auftraggebers zur Lieferung fällig sind, verlangen, wobei eine angemessene Vorlaufzeit eingeräumt wird. Ferner kann der Auftragnehmer im Falle der Stornierung die Erstattung des Kaufpreises für vorhandenes Rohmaterial, sofern hierfür kein anderer Verwendungszweck besteht, verlangen. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers als die unter dieser Regelung aufgeführten, insbesondere auch wegen mittelbarer Schäden, wie wegen entgangenen Gewinns oder Betriebsunterbrechung, sind ausgeschlossen.

10. Prüfungen, Materialnachweise
Der Auftraggeber hat das Recht, Prüfungen (Audits) im Werk des Auftragnehmers durchzuführen; dabei tragen Auftragnehmer und Auftraggeber jeweils ihre eigenen Kosten. Erfordern Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen, trägt der Auftragnehmer die sachlichen und personellen Kosten für die Folgeaufwände. Für erforderliche oder vertraglich vereinbarte Werkstoffnachweise von Vormaterialien trägt der Auftragnehmer die sachlichen und personellen Kosten.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen, so dass ein vom Auftragnehmer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an den Auftraggeber gelieferten Ware und nur für diese gilt.
11.2. Hat der Auftraggeber eine Anzahlung geleistet oder Material zur Verarbeitung beigestellt, so geht das Eigentum an den bestellten Waren mit dem Beginn ihrer Herstellung auf den Auftraggeber über. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass die Waren bis zum vereinbarten Liefertermin zur Bearbeitung im Besitz des Auftragnehmers verbleiben und für den Auftraggeber verwahrt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren des Auftraggebers als dessen Eigentum zu kennzeichnen.

12. Geheimhaltung
12.1. Der Auftraggeber behält sich an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Auftraggeber zurückzugeben.
12.2. Der Auftragnehmer hat alle vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen und Informationen (insbesondere Vertragsdokumente, für die Angebotserstellung überlassene Zeichnungen, Pläne oder Produktbeschreibungen etc.) gegenüber Dritten geheim zu halten und auf Verlangen des Auftraggebers wieder an diesen herauszugeben bzw. endgültig zu löschen. Dies gilt auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
12.3. In keinem Fall erhält der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Informationen irgendwelche über die Angebotserstellung oder Auftragsabwicklung hinausgehenden Nutzungsrechte.
12.4. Der Auftragnehmer darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

13. Product Compliance
13.1. REACH-Verordnung (EG) 1907/2006: Alle gelieferten Waren entsprechen der REACH-Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Enthalten gelieferte Erzeugnisse Kandidatenstoffe (Anhang XIV), so informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber ausdrücklich und aktiv über den enthaltenen Kandidatenstoff.
13.2. RoHS-Richtlinie 2011/65/EU: Alle gelieferten Waren halten die Grenzwerte der RoHS-Richtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung ein.

14. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Auftraggebers.
14.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.3. Als Gerichtsstand wird Rottweil vereinbart. Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers geltend zu machen.

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